Allgemeine Aufgaben §13 (SchfHwG)
Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und Bezirksschornsteinfegermeister kontrollieren die Einhaltung der Pfichten der Eigentümer nach § 1 Abs. 1 und 2 und führen die Kehrbücher.
Durchführung der Feuerstättenschau und Erlass des Feuerstättenbescheides §14(SchfHwG)
(1) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger besichtigen persönlich zweimal während des Zeitraums
ihrer Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden
ihres Bezirks, in denen Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie
nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen oder nach den landesrechtlichen Bauordnungen durchzuführen sind, und prüfen die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens
im dritten Jahr nach der jeweils vorhergehenden
Feuerstättenschau durchgeführt werden.
(2) Bei der Feuerstättenschau setzen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gegenüber den Eigentümern durch schriftlichen Bescheid fest, welche Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat (Feuerstättenbescheid). Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Feuerstättenbescheid haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Stellen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau nach Absatz 2 fest,
dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher
ist, treffen sie vorläufige Sicherungsmaßnahmen,
wenn Gefahr im Verzug besteht. Als Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufge Stilllegung einer Anlage zulässig. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die ergriffenen Sicherungsmaßnahmen zu unterrichten. Sie hat diese als Sicherungsmaßnahmen
zu verfügen oder die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen aufzuheben.
Anlassbezogene Überprüfungen durch bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger §15(SchfHwG)
Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger haben
die Befugnis zur Durchführung von Überprüfungen in
ihrem jeweiligen Bezirk, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1. die Betriebs- und Brandsicherheit einer Anlage
nicht gewährleistet ist oder
2. unmittelbar von der Anlage schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, die nach dem Stand der
Technik vermeidbar sind, oder nach dem Stand
der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
Die Überprüfung ist der zuständigen Behörde unter
Angabe der Gründe und des Ergebnisses unverzüglich anzuzeigen. § 14 Abs. 3 gilt entsprechend.
Weitere Aufgaben der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger §16(SchfHwG)
Den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern obliegt die Ausstellung von Bescheinigungen über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Abgasanlagen und von Leitungen zur Abführung von Verbrennungsgasen in ihren jeweiligen Bezirken, soweit dies durch Landesrecht vorgesehen ist. § 14 Abs. 2 gilt bei der Ausstellung von Bescheinigungen nach Satz 1 entsprechend.